Bridge-Club Wuppertal
Bergisch Land

DBV Club - Nr. 408

Satzung des Bridge-Club Wuppertal Bergisch Land

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bridge-Club Wuppertal Bergisch Land“.

2. Er hat seinen Sitz in Wuppertal.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

l. Der Bridge-Club Wuppertal Bergisch Land - nachfolgend „Verein“ genannt - hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Sporthilfe“ zur Förderung der gemeinnützigen Unterstützung des Sports.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

1. Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e.V. (DBV).

2. Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

3. Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Bezirk/Landesverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2 entsprechend.

4. Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirksrecht/Landesverbandsrecht, und dieses geht vor Vereinsrecht.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein, deren Aufnahme schriftlich zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1. Tod

2. Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.

3. Ausschluss, der erfolgen kann wegen:

a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes,

b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes oder eines derer Organe,

c) des Zahlungsrückstandes von zwei Jahresbeiträgen, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils 3 Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand bzw. das Ehrengericht nach § 11 Nr. 1c).

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar aus dem Vereinszweck ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohl aller Mitglieder verwendet werden.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen; sie unterliegen der Vereins-, Bezirks-/Landesverbandes- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

3. a) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

b) Der Beitrag für Erstmitglieder setzt sich aus dem örtlichen Vereinsbeitrag und dem Beitrag für den Deutschen Bridge-Verband e.V. (DBV) sowie dem Bridge-Verband Rhein-Ruhr e.V. (BVRR) zusammen. Verändert sich der Beitrag für den DBV oder den BVRR, ändert sich der Beitrag für den Bridge-Verein Wuppertal Bergisch Land automatisch um den gleichen Betrag ab dem Folgejahr.

c) Zweitmitglieder zahlen den örtlichen Vereinsbeitrag.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. das Ehrengericht

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Bevollmächtigung ist unzulässig.

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c) die Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts

d) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

e) die Entlastung des Vorstandes,

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,

h) die Änderung der Satzung,

i) die Auflösung des Vereins.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im l. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

7. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten insoweit als nicht abgegebene Stimme.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn dies 1/3 der erschienenen Mitglieder verlangen, muss schriftlich abgestimmt werden.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.


§ 10 Vorstand

l. Der Vorstand ist geschäftsführendes Organ des Vereins. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

 

§ 11 Ehrengericht

1. Das Ehrengericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen, die nicht in die Zuständigkeit eines Sportschiedsgerichts fallen. Es ist zuständig für

a) die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein

b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins,

c) die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5 Nr. 3 a) und b).

2. Das Ehrengericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.

3. Das Ehrengericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:

a) eine Verwarnung

b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer.

4. Das Ehrengericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer erfolgt entsprechend der Regelung des § 9 Nr. 7.

5. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts kann Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des Bezirks Rhein-Ruhr bzw. DBV eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen bei diesen Gerichten mit einer Begründung eingegangen sein.

 

§ 12 Kassenprüfer

Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind mindestens einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

Sofern sich herausstellt, dass eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam ist, bleibt die Satzung im übrigen hiervon unberührt.

 

§ 14 Inkrafttreten

1. Diese Satzung - ohne § 11 - ist von der Mitgliederversammlung in Wuppertal am 20.10.1994 beschlossen worden, und sie tritt am 1.11.1994 in Kraft.

2. Die Ergänzungen durch § 11 - Ehrengericht - sowie der §§ 5, 8 und 9 sind von der Mitgliederversammlung am 7.3.2005 beschlossen worden und treten am 7.3.2005 in Kraft.

3. Die Änderung zu § 7 Ziff.3 - Beiträge - sind von der Mitgliederversammlung am 12.3.2012 beschlossen worden und treten am 1.1.2013 in Kraft.

 

Stand: 12.3.2012